Charlottenburger Handball-Club e.V. | Berlin
Der Handballverein in Berlins westlicher City
Willkommem beim CHC e.V., Berlin Tennis-Abteilung Kontakt aufnehmen mit dem CHC Die Handballabteilung des CHC e.v.
 

Satzung des
Charlottenburger Handball-Club e. V.


Satzung des Charlottenburger Handball-Club e. V. | Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Aufbau des Vereins
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Beiträge, Umlagen und sonstige Zahlungen
§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Geschäftsführender Vereinsvorstand


§ 12 Aufgaben des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes
§ 13 Besondere Aufgaben des Schatzmeisters
§ 14 Erweiterter Vereinsvorstand
§ 15 Aufgaben des Erweiterten Vereinsvorstandes

§ 16 Abteilungen
§ 17 Aufgaben der Abteilungsleitung

§ 18 Besondere Aufgaben der Kassenwarte
§ 19 Vereinsgericht
§ 20 Revisionsausschuss

§ 21 Haftung

§ 22 Auflösung

Vorbemerkung
In der Satzung wird aus Vereinfachungsgründen jeweils die männliche Form bei Personen gebraucht. Damit sind auch die weiblichen gleichberechtigten Personen mitumfasst.
Die Satzung wurde am 05.06.2009 ins Vereinsregister eingetragen.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der am 29. März 1929 gegründete Verein „Charlottenburger Handball-Club (CHC) e.V.“ hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer 1743 Nz eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Vereinsfarben sind blau-gelb.

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§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins


1. Der Verein ist ein Sportverein. Er bezweckt die planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Handballsports.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Handball- und Breitensports. Er wird durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht. Der Verein fördert seine Mitglieder, vornehmlich die Jugend, körperlich und geistig, hält sie zu gegenseitiger Toleranz und Achtung, Humanität und demokratischem Verhalten an.

3. Der Verein unterhält zur Durchführung der organisatorischen Aufgaben eine Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle führt ein Mitgliederverzeichnis sowie ein Inventar- und Vermögensverzeichnis.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Überschussanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Zahlungen.

7. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

8. Mitglieder von Organen, Mitarbeiter im Verein und Beauftragte können für ihre Tätigkeiten im Dienste des Vereins nach einem Beschluss des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes oder einer Abteilungsleitung und bei entsprechender Haushaltslage neben ihren Auslagen angemessene Entschädigungen erhalten.

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§ 3 Aufbau des Vereins

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
Zur Zeit bestehen folgende Abteilungen:
eine Handballabteilung
eine Frauengymnastikabteilung,
eine Tennisabteilung,
eine Gesundheitssportabteilung.

2. Über die Gründung weiterer Abteilungen entscheidet der Erweiterte Vereinsvorstand. Die Auflösung einer Abteilung wird auf Antrag des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes oder der betreffenden Abteilungsleitung durch eine Mitgliederversammlung des Vereins mit 2/3-Mehrheit beschlossen.

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§ 4 Mitglieder


1. Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18.Lebensjahres,
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
c) Ehrenmitgliedern,
d) Fördernden Mitgliedern, die auch juristische Personen sein können.

2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit ernannt. Sie erhalten eine Ehrenurkunde und die goldene Vereinsnadel.

3. Ehrenmitglieder haben die Rechte erwachsener Mitglieder. Sie sind von allen Zahlungspflichten befreit.

4. Fördernden Mitgliedern erwachsen aus der Mitgliedschaft keine Rechte.


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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1
. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist das vom Verein vorgeschriebene Aufnahmeformular zu verwenden. Es muss eigenhändig, bei Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten, unterschrieben werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vereinsvorstand. Wird das Aufnahmeformular über die Abteilung an den Geschäftsführenden Vereinsvorstand weitergeleitet, gilt dies als Zustimmung der Abteilung. Andernfalls hat die Abteilungsleitung bei der Weiterleitung des Formulars ihre Bedenken gegen die Aufnahme geltend zu machen.

3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht für den Verein keine Verpflichtung, die Gründe hierfür anzugeben.

4. Die Mitgliedschaft beginnt, sofern der Geschäftsführende Vereinsvorstand die Aufnahme beschlossen hat, mit diesem Beschluss. Die Beitragspflicht beginnt mit dem folgenden Monatsersten.

5. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden und verarbeitet werden dürfen. Diese Daten können auch im Zusammenhang mit Mitgliederlisten an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Vereins dies erfordert.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle erwachsenen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in den Versammlungen des Vereins stimmberechtigt.

2. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden; eine Stellvertretung ist unzulässig.

3. Ein Mitglied, das sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, verliert sein Stimmrecht. Es erhält sein Stimmrecht erst mit dem Zeitpunkt wieder, in dem alle Beitragsschulden getilgt sind.

4. Mitglieder der Vereinsorgane können nur erwachsene Mitglieder werden. Mehrfachfunktionen in den Organen des Vereins sind möglich, es sei denn in dieser Satzung ist anderes bestimmt.


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§ 7 Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet:
a)  durch Tod,
b)  durch Austritt,
c)  durch Streichung infolge Zahlungsrückstandes,
d)  durch Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein muss gegenüber dem Verein schriftlich (Telefax ist ausreichend, E-Mail nicht) mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Zugang der Austrittserklärung bei einer  Abteilungsleitung oder der Geschäftsstelle ist ausreichend. Die Abteilungsleitung hat die Austrittserklärung unverzüglich an die Geschäftsstelle weiterzuleiten.

3. Eine Mitgliedschaft kann vom Geschäftsführenden Vereinsvorstand gestrichen werden, wenn ein Mitglied sechs Monate trotz Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Mit der Mahnung ist das Mitglied auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen. Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Einspruch beim Vereinsgericht einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur Entscheidung des Vereinsgerichts.

4. Mitglieder, die den Zielen des Vereins entgegenwirken oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden. Gegen seinen Ausschluss hat das Mitglied das Recht, innerhalb einer Frist von 1 Monat beim Vereinsgericht Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

5. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur Entscheidung des Vereinsgerichts.

6. Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein erwachsen dem ehemaligen Mitglied keine Rechte an dem Vereinsvermögen. Er hat auch keinen Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge (§ 2 Abs. 6).

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§ 8 Beiträge, Umlagen und sonstige Zahlungen


1. Aufnahmegebühren sind mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten. Mitglieder der Tennisabteilung müssen die Beiträge im Einzugsermächtigungsverfahren leisten (eine Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist nur bei der Erteilung einer Einzugsermächtigung gegenüber dem CHC e. V. möglich).

2. Bei Mitgliedschaft in verschiedenen Abteilungen besteht Beitragspflicht in jeder Abteilung.

3. Der Geschäftsführende Vereinsvorstand kann in begründeten Fällen einem Mitglied auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung der Abteilungsleitung den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

4. Über die Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge entscheidet die entsprechende Abteilungsversammlung. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes. Wird sie versagt, so entscheidet über die Höhe der Erweiterte Vereinsvorstand.

5. Der Geschäftsführende Vereinsvorstand hat den Abteilungen von den Beiträgen und den Aufnahmegebühren soviel zu überlassen, dass die Abteilung ordnungsgemäß geführt werden kann. In der Regel hat der Geschäftsführende Vereinsvorstand den Abteilungen 80% des Beitrages und der Aufnahmegebühren zur Verfügung zu stellen. Änderungen des Prozentsatzes werden im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Abteilungsleitung und dem Geschäftsführenden Vereinsvorstand festgelegt. Der Prozentsatz kann bei den einzelnen Abteilungen unterschiedlich geregelt werden. Bei Streit über den zur Verfügung zu stellenden Betrag entscheidet der Erweiterte Vereinsvorstand.
Der Geschäftsführende Vereinsvorstand kann im Rahmen des Vereinszwecks und der Aufgaben des Vereins über den ihm zur Verfügung stehenden Beitrag im Rahmen seines Haushalts frei verfügen.

6. Zur Deckung unabweisbarer Vereinsverpflichtungen kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen, die von jugendlichen Mitgliedern nur freiwillig zu entrichten ist. Die Umlage darf maximal in Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden, der dem Jahresbeitrag eines erwachsenen Mitgliedes der Handballabteilung entspricht.

7. Auf Beschluss einer Abteilungsversammlung können für die jeweilige Abteilung Sonderzahlungen, Umlagen o. ä. für alle erwachsenen Abteilungsmitglieder beschlossen werden, wenn diese zur Finanzierung von Sonderprojekten der entsprechenden Abteilung benötigt werden. Alle Sonderzahlungen, Umlagen o. ä. müssen in ihrer Höhe, die nicht über dem Jahresbeitrag eines erwachsenen Mitgliedes der Abteilung liegen darf, dem Zeitraum der Entrichtung sowie ihrer genauen Zweckbestimmung festgelegt sein.

8. Mitglieder, die mit Sonderzahlungen, Umlagen o. ä. nicht einverstanden sind, können innerhalb eines Monats nach dem Beschluss ihre Mitgliedschaft zum darauffolgenden Monatsende kündigen (Sonderkündigungsrecht). Macht ein Mitglied von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage oder sonstigen Sonderzahlung. Die Beiträge sind jedoch bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten.


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§ 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 10),
b) die Abteilungsversammlungen (§ 16),
c) der Geschäftsführende Vereinsvorstand (§ 11),
d) die Abteilungsleitungen (§§ 16, 17),
e) der Erweiterte Vereinsvorstand (§ 14),
f) das Vereinsgericht (§ 19).


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§ 10 Mitgliederversammlung


1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich spätestens im April statt.

3. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) der Geschäftsführende Vereinsvorstand ihre Einberufung beschließt,
b) der Revisionsausschuss ihre Einberufung beantragt,
c) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der Tagesordnungspunkte sie schriftlich beantragen.

4. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite oder dritte Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Datum der Absendung der Einladung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein (Telefax und E-Mail sind ausreichend). Der Tag der Absendung der Einladung ist von der Geschäftsstelle oder dem Geschäftsführenden Vereinsvorstand zu dokumentieren.

5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Bekanntgabe der bisherigen und der beantragten Fassung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern übersandt werden.

6. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens zwei Wochen vor dem Termin auf der Geschäftsstelle eingegangen sind; der Poststempel ist maßgebend.

7. Anträge, die nach dem in Abs. 6 bezeichneten Zeitpunkt eingehen, dürfen nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie den Mitgliedern zumindest 1 Woche vor der Versammlung zugeschickt worden sind, die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bejaht, sie vorher nicht eingebracht werden konnten, und sie von derart wichtiger Bedeutung für den Verein sind, dass über sie zu beschließen ist.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.

8. Die Mitgliederversammlung wird durch ein jeweils von ihr gewähltes Mitglied des Vereins geleitet, das auch den Protokollführer bestimmt.

9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung zugelassen werden, die Nichtöffentlichkeit kann durch Beschluss der Versammlung wiederhergestellt werden.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

11. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

12. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die spätestens im April eines jeden Jahres stattzufinden hat, muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereins,
b) Bericht des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes einschließlich des Kassenberichts,
c) Berichte der Abteilungen,
d) Bericht des Revisionsausschusses mit dem Hinweis, ob der Geschäftsführende Vereinsvorstand zu entlasten ist und gegebenenfalls dem Antrag auf Entlastung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Neuwahlen (falls erforderlich),
g) Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsplans,
h) Anträge,
i) Verschiedenes.

13. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Beschlussfassung für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein anderes Vereinsorgan dafür zuständig ist,
b) die Wahl des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes, des Revisionsausschusses und des Vereinsgerichtes für jeweils drei Jahre, wobei das Amt bis zur Neuwahl fortdauert, selbst wenn die Frist von drei Jahren überschritten wird,
c) Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Mitglieder von Vereinsorganen bis zum Ende der laufenden Wahlperiode,
d) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich des Kassenberichts, der Berichte der Abteilungen und des Revisionsausschusses,
e) die Entlastung des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes,
f) die Genehmigung des Haushaltsplans,
g) die Änderung und Ergänzung der Satzung,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einzelner Abteilungen,
i) die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse für einzelne Angelegenheiten einrichten oder einzelne Personen mit der Regelung einzelner Angelegenheiten betrauen.

14. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Sie beschließt mit  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

15. Die Mitgliederversammlung kann per Handzeichen oder durch schriftliche Abstimmung beschließen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist dem zu folgen.

16. Das Wort wird von dem Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Meldung erteilt.

17. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann jederzeit nach Beendigung eines Diskussionsbeitrages gestellt werden. Über den Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn je ein Redner für und gegen den zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkt zu Wort gekommen ist.

18. Redner, die von der Sache abweichen, werden ermahnt, zur Sache zu sprechen. Soweit der Redner erneut von der Sache abweicht, kann ihm von dem Versammlungsleiter das Wort entzogen werden.


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§ 11 Geschäftsführender Vereinsvorstand

Der Geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem dritten Vorsitzenden,
d) dem Geschäftsführer,
e) dem Schatzmeister.


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§ 12 Aufgaben des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes

1. Der Geschäftsführende Vereinsvorstand ist zuständig für die Erledigung aller Fragen, die den Verein betreffen, sowie für alle Aufgaben, die ihm durch die Satzung zugewiesen sind.

2. Ihm obliegt die Repräsentation und die Kontaktpflege mit den Verbänden, sonstigen Organisationen und Institutionen.

3. Er koordiniert die Arbeit der Abteilungen, soweit sie den Bereich einer Abteilung überschreiten.

4. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes können an allen Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen teilnehmen. Sie haben darin Rederecht. Sie – insbesondere der Schatzmeister - haben das Recht, in die Bücher und Belege der Abteilungen einzusehen.

5. Der Geschäftsführende Vereinsvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Abteilungsleiter, soweit eine Abteilung keinen Abteilungsleiter wählt oder dieser später wegfällt und die Abteilung innerhalb zweier Monate keinen neuen Abteilungsleiter wählt. In dringenden Fällen kann der Abteilungsleiter auch vor Ablauf der zwei Monate bestellt werden. Entsprechendes gilt auch für andere Mitglieder in der Abteilungsleitung, soweit der Geschäftsführende Vereinsvorstand ein Bedürfnis feststellt.

6. Er tritt so oft zusammen, dass die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt werden können. Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite oder dritte Vorsitzende, lädt zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes ein. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzung, falls nicht ein anderes Vorstandsmitglied dazu berufen wird.

7. Der Geschäftsführende Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

8. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben ist.

9. Der Geschäftsführende Vereinsvorstand ist berechtigt, für die Durchführung bestimmter Aufgaben oder zur Beratung freie Mitarbeiter zu den Sitzungen hinzuzuziehen und Ausschüsse zu berufen. Die freien Mitarbeiter oder die Mitglieder der Ausschüsse sind jedoch weder Mitglied des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes noch steht ihnen ein Stimmrecht zu.

10. Sinkt die Anzahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes unter drei, so ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Ergänzungs- oder Neuwahl einzuberufen.

11. Der Geschäftsführende Vereinsvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, unbeschadet des Rechts, eine Vergütung und Auslagenersatz nach den Bestimmungen dieser Satzung
(§ 2 Abs. 8) zu beanspruchen.

12. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen (§ 26 BGB).

13. Der Geschäftsführende Vereinsvorstand schlägt der Mitgliederversammlung zu wählende Ehrenmitglieder vor. Er ehrt Personen, die sich um den Verein Verdienste erworben haben. Er kann Ehrenzeichen wie z.B. die Vereinsnadel in Bronze, Silber oder Gold verleihen oder sonstige Ehrengaben überreichen.

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§ 13 Besondere Aufgaben des Schatzmeisters

1. Dem Schatzmeister obliegt:
a) die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Hauptkasse des Vereins,
b) die Erstellung des Kassenberichtes,
c) die Aufstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes.

2. Der Schatzmeister hat das Recht der jederzeitigen Prüfung der Konten, Kassen, der Buchhaltung und des Haushaltsplanes der Abteilung.

3. Der Schatzmeister führt neben dem Vereinskonto für jede Abteilung ein separates Abteilungskonto, soweit diese es wünscht. Zeichnungsberechtigt sind neben dem Schatzmeister ein oder mehrere Mitglieder des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes.

4. Für die Abteilungskonten erhalten die Abteilungsleitungen Vollmacht.

5. Ist eine Abteilung ohne gewählten Kassenwart, so nimmt der Schatzmeister dessen Aufgaben wahr.

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§ 14 Erweiterter Vereinsvorstand


Der Erweiterte Vereinsvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes,
b) den Abteilungsleitern.

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§ 15 Aufgaben des Erweiterten Vereinsvorstandes


1. Für den Erweiterten Vereinsvorstand gelten die Regelungen, die den Geschäftsführenden Vereinsvorstand betreffen, entsprechend, soweit diese Regelungen ihrem Sinn und Zweck nach anwendbar sind und nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

2. Der Erweiterte Vereinsvorstand ist zuständig für die Koordination der Arbeiten aller Abteilungen.

3. Der Erweiterte Vereinsvorstand tritt auf Einladung des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes so oft zusammen, dass die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt werden können; mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

4. Auf Antrag zweier Abteilungsvorstände ist der Geschäftsführende Vereinsvorstand verpflichtet, eine Sitzung des Erweiterten Vereinsvorstandes unverzüglich einzuberufen.

5. Den Vorsitz im Erweiterten Vereinsvorstand führt der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes, falls der Erweiterte Vereinsvorstand keinen anderen Sitzungsleiter bestimmt.

6. Jedes Mitglied des Erweiterten Vereinsvorstandes hat eine Stimme. Für je 100 Mitglieder einer Abteilung hat der Abteilungsvorsitzende eine weitere Stimme. Für die Anzahl dieser Stimmen ist der Mitgliederbestand der einzelnen Abteilung per 31.12. des Vorjahres maßgebend.

7. Der Erweiterte Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei der erste Vorsitzende oder zweite Vorsitzende des Vereins anwesend sein müssen.

8. Der Erweiterte Vereinsvorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.

9. Der Erweiterte Vereinsvorstand entscheidet über die ihm in der Satzung übertragenen Aufgaben, wie z.B. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abteilung und Geschäftsführendem Vereinsvorstand über die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Abteilungen. Ebenso über die Höhe des Prozentsatzes, der den Abteilungen zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Beiträgen zu belassen ist.

10. Außerdem entscheidet er über Fragen, die ihm vom Geschäftsführenden Vereinsvorstand zur Beschlussfassung zugewiesen werden. An diese Entscheidungen ist der Geschäftsführende Vereinsvorstand gebunden.

11. Ein Mitglied des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes kann sich bei Verhinderung durch ein, schriftlich zu benennendes, anderes vertreten lassen. Die Abteilungsvorsitzenden können sich durch ein Mitglied ihrer Abteilungsleitung vertreten lassen.

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§ 16 Abteilungen


1. Die Abteilungen des Vereins regeln ihre Angelegenheiten selbst, beschließen ihren eigenen Haushalt und setzen ihre Aufnahmegebühren und Beiträge, die vom Geschäftsführenden Vereinsvorstand zu genehmigen sind, fest. Umlagen und sonstige Zahlungen können von der Abteilungsversammlung beschlossen werden.

Die Abteilungsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung, zusammen.

Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter oder seinem Vertreter einberufen.
Der erste oder zweite Vorsitzende des Vereins ist ebenfalls berechtigt, Abteilungsversammlungen einzuberufen.

Die Abteilungsleitung oder der erste oder zweite Vorsitzende des Vereins sind verpflichtet eine Abteilungsversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn der Revisionsausschuss dies verlangt.
Für die Einberufung gelten die Regelungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Durchführung entsprechend, soweit sie dem Sinn und Zweck nach anzuwenden sind (insbesondere § 10 Abs. 3 bis 11 und 14 bis 18).

Auf der Abteilungsversammlung sind nur die Mitglieder der entsprechenden Abteilung stimmberechtigt.
Sind Mitglieder des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes von diesem zum Abteilungsleiter oder in einer anderen Funktion in der Abteilung bestellt worden, haben auch diese Stimmrecht.

6) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes können bei jeder Abteilungsversammlung anwesend sein und haben Rederecht.

7) Die Tagesordnung der Abteilungsversammlung, die spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfindet, muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung
b) Bericht der Abteilungsleitung einschließlich des Kassenberichts,
c) Bericht des Revisionsausschusses,
d) Entlastung der Abteilungsleitung,
e) Wahl (falls erforderlich) für die Dauer von 3 Jahren, wobei das jeweilige Amt bis zur Neuwahl fortdauert,
ea) des Abteilungsleiters,
eb) des stellvertretenden Abteilungsleiters,
ec) des Kassenwarts,
ed) von bis zu drei Beisitzern, denen von der Abteilungsleitung besondere Ressorts zugewiesen werden können.
f) Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsplans einschließlich Aussprache und Abstimmung,
g) Anträge,
h) Verschiedenes.

8) Die Abteilungsversammlung ist für die Angelegenheiten der vorstehenden Tagesordnung und weiter für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Abteilung zuständig, soweit nicht ein anderes Vereinsorgan dafür zuständig ist.

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§ 17 Aufgaben der Abteilungsleitung


1. Der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter und der Kassenwart sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Jeweils 2 von Ihnen vertreten den Verein.

2. Sie sind für folgende Geschäfte im Rahmen ihrer Abteilung zuständig:
a) Abschluss von Übungsleiterverträgen mit Honoraren bis zum jährlichen Steuerfreibetrag,
b) Anmietung von Sportanlagen,
c) Abschluss von Schlüsselverträgen für Sportanlagen,
d) Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit bis höchstens einem Jahr und einem Finanzvolumen bis zu 1.000,00 € (ausgenommen Übungsleiterverträge),
e) Kontaktpflege, Verhandlungen und Entscheidungen mit den zuständigen Fachverbänden.

3. Die Abteilungsleitung kann in eigener Verantwortung über Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplans frei verfügen, soweit dafür Mittel zur Verfügung stehen.

4. Für die Sitzungen der Abteilungsleitung gelten die Regelungen für die Sitzungen des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes entsprechend, sofern sie nach Sinn und Zweck anwendbar sind.

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§ 18 Besondere Aufgaben der Kassenwarte


1. Den Kassenwarten der Abteilungen obliegt:
a) die Verbuchung der Beiträge, sonstiger Einnahmen und der Ausgaben seiner Abteilung in einem separaten Kassenbuch,
b) die Erstellung des Haushaltsplans für die Abteilungsversammlung,
c) die Kontrolle der regelmäßigen Beitragseingänge,
d) der Versand von Erinnerungsschreiben an Mitglieder mit Beitragsrückständen,
e) die Veranlassung von Mahnverfahren beim Geschäftsführer.

2. Der Kassenwart verfügt in Übereinstimmung mit seiner Abteilungsleitung über den prozentualen Anteil der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, den der Geschäftsführende Vereinsvorstand der Abteilung zu überlassen hat (§ 8 Abs. 5), und über alle sonstigen Einnahmen.

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§ 19 Vereinsgericht


1. Das Vereinsgericht wird gebildet aus dem von der Mitgliederversammlung für drei Jahre zu wählenden Obmann und vier Beisitzern. Das Amt dauert jedoch bis zur Neuwahl fort, selbst wenn die Wahlperiode von drei Jahren überschritten wird. Den Vorsitz führt der Obmann, der bei seiner Verhinderung einen der Beisitzer zu seinem Vertreter bestellt.

2. Der Obmann und die Beisitzer dürfen nicht Mitglieder des Geschäfts-führenden Vereinsvorstandes oder der Abteilungsleitung sein.

3. Das Vereinsgericht tritt auf Antrag des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes, einer Abteilungsleitung, des betroffenen Mitgliedes oder fünf stimmberechtigter Vereinsmitglieder zusammen. Es entscheidet in der Besetzung mit dem Obmann und zwei vom Obmann ausgewählten Beisitzern. Der Obmann bestellt auch den Protokollführer.

4. Das Vereinsgericht ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

5. Das Vereinsgericht entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist
a) bei sportlichen Vergehen des Mitgliedes,
b) bei Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen,
c) bei Streitigkeiten zwischen den Abteilungen oder zwischen Mitgliedern verschiedener Abteilungen,
d) bei Einsprüchen gegen den Ausschluss oder die Streichung eines Mitgliedes.

6.) Die Entscheidungen des Vereinsgerichtes sind vereinsrechtlich nicht anfechtbar.

7) Die Sitzungen des Vereinsgerichtes werden von seinem Obmann anberaumt. Die Einladungen müssen den Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zugestellt werden. Der Obmann kann Zeugen laden und leitet die mündliche Verhandlung. Die Parteien müssen zur mündlichen Verhandlung persönlich erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

8) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9) Die Verhandlungen des Vereinsgerichtes sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen. Beratung und Abstimmung sind geheim.

10) Das Vereinsgericht kann Auslagen der unterliegenden Partei auferlegen.

11) Die schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen und wird mit Verkündung wirksam.

12) Als Vereinsstrafen sind zulässig:
a) die schriftliche Ermahnung,
b) das Spiel- und/oder Trainingsverbot und das Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten,
c) Einzug zugunsten des Vereins von bei Verbänden verwirkten Strafen oder die durch Fahrlässigkeit verursachten Kosten, die von einem Mitglied verwirkt worden sind und für die der Verein in Haftung genommen wurde,
d) die Absetzung von der Ausübung eines Amtes, außer eines Wahlamtes,
e) der Ausschluss aus dem Verein.


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§ 20 Revisionsausschuss


1. Der Revisionsausschuss besteht aus bis zu vier erwachsenen Mitgliedern. Mitglieder des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes oder der Abteilungsleitungen können nicht Mitglied des Revisionsausschusses sein. Mindestens zwei Mitglieder des Revisionsausschusses müssen die dem Revisionsausschuss obliegenden Aufgaben wahrnehmen.

2. Sämtliche Vereinsorgane sind dem Revisionsausschuss gegenüber auskunftspflichtig.

3. Ihm obliegt die Prüfung aller Konten, Kassen und der Buchhaltung des Vereins und seiner Abteilungen, aller Einnahmen und Ausgaben, nicht nur hinsichtlich der Höhe, sondern auch, ob sie dem Haushaltsplan entsprechen (Prüfung in rechnerischer und sachlicher Hinsicht).

4. Er überwacht die Erledigung seiner Beanstandungen.

5. Er berichtet in der Mitgliederversammlung und in den Abteilungsversammlungen über seine Prüfergebnisse.

6. Er stellt in der Mitgliederversammlung und in den Abteilungsversammlungen den Antrag zur Entlastung des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes bzw. der Abteilungsleitung.

7. Er kann bei ernsthaften Verstößen gegen die Satzung durch die durch ihn kontrollierten Organe oder bei nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Vereinsinteressen eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen.


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§ 21 Haftung

1. Vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein können von einem Mitglied gegenüber dem Verein nur binnen eines Jahres seit ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Der Anspruch ist schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vereinsvorstand geltend zu machen.

2. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds haftet es weiter für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

3. Vereinseigentum, das sich in den Händen eines ausgeschiedenen Mitglieds befindet, ist unverzüglich und ohne Aufforderung zurückzugeben.

4. Der Verein ist berechtigt, die bei Dachverbänden verwirkten Strafen oder die durch Fahrlässigkeit entstandenen Kosten von den verursachenden Mitgliedern einzuziehen, sofern der Verein insoweit vom Verband in Anspruch genommen wird.

5. Ein Mitglied haftet dem Verein für schuldhaft verursachte Schäden, sofern der Verein dafür in Anspruch genommen wird.

6. Die Haftung des Vereins beschränkt sich seinen Mitgliedern gegenüber soweit gesetzlich zulässig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


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§ 22 Auflösung

1. Die Auflösung einer Abteilung bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung.

2. Nach dem Auflösungsbeschluss wird das von der Abteilung verwaltete Vermögen auf die vom Schatzmeister geführten Konten des Vereins übertragen. Sachwerte gehen in die Verwaltung des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes über.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

4. Mitglieder die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

5. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinschaftlich, sofern die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, nicht andere Liquidatoren bestimmt.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Handball -Verband Berlin e.V. (HVB), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

7. Zur Übertragung des Restvermögens ist die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamts erforderlich.


Die Satzung wurde am 05.06.2009 ins Vereinsregister eingetragen.

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